I. Maßgebliche Bedingungen
Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Anders lautende Bestimmungen und Geschäftsbedingungen – soweit sie nicht in der jeweiligen Bestellung ausdrücklich genannt werden – gelten nicht.
II. Bestellung
1. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefaßt und unterschrieben ist. Bestellungen per Telefax genügen der Schriftform. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen oder Zeichnungen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Bestellangaben. 2. Bestellungsannahmen sind uns gegenüber durch Unterschrift auf der Kopie der Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt. 3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
III. Liefertermine
1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Lieferfristen laufen vom Datum des Zugangs der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muß die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Teillieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. 2. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, insgesamt höchstens 5% des Netto-Bestellwertes zu verlangen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Im übrigen stehen uns im Falle des Lieferverzugs die gesetzlichen Rechte zu. 3. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.
IV. Lieferung/Verpackung
1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart. 2. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über. 3. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Nach unserer Wahl ist der Lieferant verpflichtet, das Verpackungsmaterial zurückzunehmen.
V. Dokumentation
1. Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten: – Nummer der Bestellung | Menge und Mengeneinheit | Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht | Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer | Restmenge bei Teillieferungen. 2. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.
VI. Preise
1. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. 2. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.
VII. Rechnung/Zahlung
1. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung: 30 Tage Valuta – darauf 10 Tagen abzüglich 4 % Skonto | darauf 30 Tagen abzüglich 2,25 % Skonto | darauf bis zu 60 Tagen netto. 2. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.
VIII. Beschaffenheit und Mängel der Ware
1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware vor Versendung einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Wir werden die Ware nach Erhalt der vollständigen Lieferung einer Sichtkontrolle unterziehen und offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von drei Wochen gegenüber dem Lieferanten rügen. 2. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, daß die Ware hinsichtlich Verarbeitung, Qualität der verwendeten Materialien und Farbstoffe, Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik und unter Berücksichtigung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften ausgeführt. 3. Werden wir von unserem Kunden wegen mangelhafter Ware in Anspruch genommen, so stellt uns der Lieferant von den Ansprüchen unseres Kunden und den uns durch die Inanspruchnahme entstehenden Kosten frei. Bei Lieferung fehlerhafter, von uns noch nicht weiterveräußerter Ware wird dem Lieferanten nach unserer Wahl Gelegenheit zur Nacherfüllung oder Nachbesserung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen, kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht unverzüglich nach oder schlägt ein Nachbesserungs- oder Nacherfüllungsversuch fehl, so sind wir unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Lieferant. 4. Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.
IX. Produzentenhaftung
Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produzentenhaftung frei.
X. Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, daß durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, daß dadurch Schutzrechte verletzt werden.
XI. Höhere Gewalt
Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u.ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
XII. Verwahrung/Eigentum
Dem Lieferanten beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.
XIII. Geschäftsgeheimnisse
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
XIV. Allgemeine Bestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. 2. Erfüllungsort ist Marienfeld. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden. 3. Für die von uns mit dem Lieferanten geschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechts. Bei Lieferanten, die Kaufleute sind, ist Gerichtsstand für alle wechselseitigen Ansprüche aus den mit uns geschlossenen Lieferverträgen Gütersloh.